Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften

Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften

Im vorliegenden Seminar geht es um die Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017 (Az. 2 BvL 6/11, veröffentlicht am 12.5.2017). Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG § 8c Abs. 1 S. 1 KStG für verfassungswidrig erklärt, da die Norm nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei und gleichzeitig den Gesetzgeber aufgefordert, bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2018 die (damalige) Norm des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG a.F. zu überarbeiten. Durch das  „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (JStG 2018) hat der Gesetzgeber reagiert und den damaligen Satz 1 der Vorschrift komplett und ersatzlos gestrichen. Dieser hatte zur Folge, dass bei einem schädlichen Anteilswechsel von mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 %, grundsätzlich die anteiligen steuerlichen Verluste untergingen. 

Im vorliegenden Seminar sollen die materiellen und verfahrenstechnischen Änderungen bzw. die hieraus resultierenden Folgewirkungen aufgezeigt werden.

Wir haben das gesamte Seminar für Sie aktualisiert und die aktuelle Rechtsprechung insbesondere die Anpassungen des § 8c KStG durch den Gesetzgeber im JStG 2018 mit aufgenommen.

Lernen Sie unseren Dozenten Jens Wingenfeld im Video kennen:

Lernziele

Nach Abschluss dieses Seminars

  • kennen Sie die bisherigen Vorschriften, die bis dato beim so genannten Mantelkauf Verlustvorträge sowohl in körperschaftsteuerlicher als auch in gewerbesteuerlicher Hinsicht stark einschränkten
  • ist Ihnen sowohl der Tenor des Urteils des BVerfG vom 29.3.2017 bekannt, als auch die grundlegenden Aussagen darin bzw. die Reaktion des Gesetzgebers in § 8c KStG durch das JStG 2018 hierauf
  • sind Sie in der Lage, Mandanten zu identifizieren, die von der Gesetzesänderung grundsätzlich betroffen sind
  • können Sie die verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Gesetzesänderung des § 8c KStG bei Ihren jeweiligen betroffenen Mandanten beurteilen